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   RG, 28.03.1930 - III 236/29   

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RG, 28.03.1930 - III 236/29 (https://dejure.org/1930,560)
RG, Entscheidung vom 28.03.1930 - III 236/29 (https://dejure.org/1930,560)
RG, Entscheidung vom 28. März 1930 - III 236/29 (https://dejure.org/1930,560)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • RGZ 128, 121
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 12.02.1963 - VI ZR 70/62

    Begriff der Handlung

    Bei ihr sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für und gegen die Annahme des einen oder anderen sprechen und von den Parteien entsprechend ihrer von der Beweislast unterschiedenen Beibringungs- und Beweisführungslast angeführt und dargetan worden sind (vgl. hierzu Leonhard, Beweislast 2. Aufl. S. 192; Rosenberg aaO S. 555; RGZ 128, 121, 124; OGHZ 4, 105, 107).
  • BGH, 13.12.1951 - III ZR 144/50

    Rechtsmittel

    Wenn auch so allgemein eine Verletzung des Kranken nicht zu Lasten des Operateurs gehen kann, ebensowenig wie eine Beweiserschwerung in der Aufklärung des Ursachenverlaufs bei einem operativen Eingriff (RGZ 78, 432 [435]; 128, 121 [123]; JW 1933, 1389; DR 1941, 931), so sind doch im vorliegenden Falle genügend positive Anhaltspunkte für ein Verschulden des Arztes der Beklagten gegeben.
  • BGH, 15.12.1976 - VIII ZR 97/75

    Anfechtung eines Unterpachtvertrages wegen arglistiger Täuschung - Unterlassener

    Davon ist auch das Reichsgericht in der zitierten Entscheidung ausgegangen und hat dargelegt, nachdem - im damals entschiedenen Falle - der klagende Versicherungsnehmer das vollmachtlose Handeln seiner Ehefrau bei Abschluß des Versicherungsvertrages genehmigt habe und infolgedessen auch für die dabei gemachten unzutreffenden Angaben einzustehen habe, stehe der beklagte Versicherer nicht schlechter, als wenn der Kläger selbst den Versicherungsvertrag mit ihr geschlossen und selbst den Versicherungsantrag gestellt hätte; damit entfalle der Grund und das Recht zur Anfechtung (RGZ 128, 121).
  • BGH, 16.04.1955 - VI ZR 72/54
    Eine durch diese schuldhafte Unterlassung etwa verursachte Unaufklärbarkeit kann daher nicht dem Kläger zum Nachteil gereichen, sondern sie muß sich zu Ungunsten des Beklagten auswirken (RGZ 128, 121 [125]; BGHZ 6, 224 [227]; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. § 282 Anm. IV 7 b).
  • BGH, 30.10.1961 - VII ZR 138/60
    Die Folgen dieser von ihm verschuldeten Unaufklärbarkeit hat er wegen der von ihm begangenen Vertragsverletzung zu tragen und zwar in der Weise, daß nunmehr ihn nach Treu und Glauben die Beweislast trifft und etwaige Zweifel zu seinen Lasten gehen müssen (vgl. hierzu auch RGZ 60, 146, 152; 128, 121, 125; BGHZ 6, 224, 227; 30, 226, 232; Urteil des VI. Zivilsenats vom 16. April 1955 = LM Nr. 2 zu § 282 ZPO).
  • BGH, 02.12.1959 - V ZR 72/58

    Rechtsmittel

    Wenn die Revision einwendet, daß die Beklagte durch das unberechtigte Fortschaffen von Baustoffen die Unaufklärbarkeit schuldhaft herbeigeführt habe und sich infolgedessen nach einem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsatz (BGHZ 6, 224, 227; LM ZPO § 282 Nr. 2; vgl. auch RGZ 60, 147, 152 f; 128, 121, 125) so behandeln lassen müsse, als ob die gegnerische Sachdarstellung im vollen Umfange bewiesen worden sei, so übersieht sie, daß die Geltung des erwähnten Grundsatzes sich auf Fälle beschränkt, in denen die Benutzung eines wesentlichen Beweismittels vereitelt oder erschwert worden ist: nur dann, wenn der an sich beweispflichtigen Partei durch Verschulden der Gegenseite eine Aufklärungsmöglichkeit, die mit der schadenstiftenden Handlung in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht, genommen wird, kann eine Umkehrung der Beweislast in Frage kommen; dagegen gilt das nicht, wenn das von einer Partei verschuldete schadenstiftende Ereignis selbst bereits die Unaufklärbarkeit herbeigeführt hat (RG JW 1938, 2152; Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. § 282 Anm. IV 7 b).
  • BGH, 14.04.1961 - I ZR 91/59

    Rechtsmittel

    Es ist allerdings entgegen der Ansicht der Revision rechtlich bedenkenfrei, daß das Berufungsgericht sich bei dieser Erwägung auf die Entscheidung in RGZ 128, 121, 125 gestützt hat, in der, wenngleich im Hinblick auf ein im übrigen abweichend gelagertes Sachverhältnis, der auch im vorliegenden Falle anwendbare Rechtsgedanke zum Ausdruck gelangt ist, daß der Richter bei Lücken in der Beweisführung Folgerungen zu Ungunsten derjenigen Partei ziehen darf, welche die Unaufklärbarkeit schuldhaft veranlaßt hat.
  • BGH, 14.07.1960 - II ZR 220/58

    Berufen auf den Beweis des ersten Anscheins - Vertragliche Änderung der

    Im übrigen mag zur Frage der Beweislast bei Unaufklärbarkeit bemerkt werden: Kann infolge einer Vertragsverletzung ein Sachverhalt nicht aufgeklärt werden, so kann die Interessenlage der Parteien erfordern, daß sich der Vertragsteil, der die Unaufklärbarkeit durch schuldhafte Entziehung eines Beweismittels herbeigeführt hat, hinsichtlich des Ursachenverlaufes entlasten muß (so schon RGZ 60, 147, 152; ferner bei pflichtwidriger Unterlassung ärztlicher Feststellungen BGH vom 14. Oktober 1958 VI ZR 168/57, VersR 1953 849 mit Nachw. ferner RGZ 128, 121, 125; RG JW 1938, 2152).
  • BGH, 03.12.1959 - VII ZR 161/58
    Eine Umkehrung der Beweislast findet aber in derartigen Fällen nur dann statt, wenn eine Partei der anderen die Beweisführung schuldhaft unmöglich gemacht oder erschwert hat (BGH in LM § 282 ZPO Nr. 2; RGZ 128, 121, 125; 60, 147, 152).
  • BGH, 22.11.1956 - VII ZR 12/56
    Wohl könnte der Tatrichter daraus Folgerungen hinsichtlich der dem Kläger obliegenden Beweisführung über den Umfang des entstandenen Schadens zu dessen Nachteil ziehen (RGZ 128, 121 [125]).
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